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Steighilfen und Rolltritte / Rollhocker

Steighilfen Übersicht (13 Artikel)

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Vorschriften für Steighilfen

Unternehmer müssen vor jeder Bereitstellung von Steighilfen eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 (ArbSchG) des jeweiligen Arbeitsplatzes durchführen oder durchführen lassen. Danach ist die geeignete Steighilfe auszuwählen. Handelt es sich z. B. nur um eine geringe Höhe, kann ein Tritthocker oder Rolltritt (auch Elefantenfuß genannt) völlig ausreichend sein. Er ist mit gefederten Rollen und einer rutschfesten Umrandung (meist aus Gummi) ausgestattet. Wird der Elefantenfuß belastet, tauchen die Rollen in das Gerät ein und es steht absolut sicher, während es unbelastet leicht von einem Arbeitsplatz zum anderen gerollt werden kann.

Wenn die Arbeitshöhe mit einer solchen Steighilfe nicht erreicht werden kann, kommen folgende Arten von Steighilfen in Betracht

  • Tritte: dürfen maximal vier Stufen haben und die obere Plattform darf höchstens einen Meter hoch und betretbar sein.
  • Leitern: egal ob Anlegeleiter, Stehleiter oder Mehrzweckleiter, dürfen sie nur als vorübergehender Zugang zum Arbeitsplatz oder bei Arbeiten, von denen eine geringe Gefährdung ausgeht, eingesetzt werden.
  • Mobile Arbeitsplattformen: können bei länger dauernden Arbeiten eingesetzt werden, auch wenn mit schwerem Werkzeug oder Material gearbeitet wird.
  • Stationäre oder mobile Gerüste: einsetzbar für längere Arbeiten an Fassaden und Wänden, im Trockenbau oder zur Montage und Wartung.
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